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Astrid Merkle Ferienwohnung
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Deutschland

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AGBs (allgeimeine Geschäftsbedingungen)

Die nachfolgenden Bedingungen für Pauschalarrangements (§ 651 a BGB) und sonstige Leistungen (Verträge über touristische Einzelleistungen, die nicht unter § 651 a BGB fallen) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen (nachfolgend als „Sie“ oder „Kunde“ bezeichnet) und dem Veranstalter des Arrangements oder der sonstigen Angebote (nachfolgend einheitlich „Veranstalter“ oder „RV“) im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen klar und informieren Sie über wichtige Vertragsgrundlagen. Für Pauschalarrangements sind gesetzlich einige ganz spezifische Rechte und Pflichten vorgesehen, so dass die Ziffer 5.1 bis 5.3, Ziffer 7, Ziffer 8.1 b und Ziffer 10 nur für Pauschalarrangements gelten.


1. Veranstalter und Vermittler

1.1 Den jeweiligen Veran-stalter entnehmen Sie bitte den Anbieterangaben bei der jeweiligen Beschreibung, dieser wird auch in der Buchungsbestätigung wiedergegeben.

1.2 Soweit Reisebüros, Buchungsstellen oder Tourismusstellen ausdrücklich in fremden Namen für einen Veranstalter handeln, werden sie als Vermittler tätig. Der Vertrag über die Leistung selbst kommt zwischen dem Veranstalter und dem Kunden direkt
zustande. Vermittler sind nur für die ordnungsgemäße Abwicklung der Vermittlung, nicht für die gebuchte Leistung selbst verantwortlich.


2. Vertragsschluss / Leistungen

2.1 Die Darstellung von vertraglichen Leistungen in Handzetteln, Broschüren, Flyern, Annoncen, etc. (Ausschreibung) ist im Rechtssinn noch kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Lesen Sie hierzu auch Ziffer 11 dieser Bedingungen.

2.2 Ihre Anmeldung zu ausgeschriebenen Leistungen, die keiner bestimmten Form bedarf, stellt rechtlich das Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar, dieser kommt erst mit Zugang einer inhaltlich deckungsgleichen Bestätigung durch den RV zustande. Geht eine bloße Interessensbekundung des Kunden voraus, verändern sich danach möglicherweise die Rollen bei der Abgabe der Vertragserklärungen, stets kommt ein Vertragsschluss aber nach der gesetzlichen Regelung erst in dem Zeitpunkt zustande, in dem deckungsgleiche Vertragserklärungen beider Seiten (Angebot und Annahme) vorliegen, wobei die Annahme rechtzeitig erfolgt sein muss. Soweit im Angebot keine Frist oder Form angegeben ist, kann es innerhalb von 10 Tagen ab Zugang formlos, also z.B. telefonisch, angenommen werden.

2.3 Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss übersendet der RV dem Kunden den Sicherungsschein gemäß § 651 k des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), soweit dieser erteilt werden muss, vgl. Ziffer 4.1.2.4 Die vom RV geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der bei Vertragsschluss gewechselten Dokumente bzw. Willenserklärungen in Verbindung mit der zugrunde liegenden Ausschreibung. Eventuelle besondere Vereinbarungen mit dem RV, die aus Beweisgründen in Textform getroffen werden sollen, gelten vorrangig.

2.5 Vermittler (vgl. Ziffer 1.2) sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt der Ausschreibungen, dieser Bedingungen oder der Bestätigung abweichende Zusicherungen oder Vereinbarungen vorzunehmen. Gleiches gilt für dritte Personen, die im Rahmen der Vertragserfüllung selbständig tätig werden (Leistungsträger).


3. Datenschutz

3.1 Die auf Grund der Anmeldung erfassten Daten der Teilnehmer werden ausschließlich zur Abwicklung des Pauschalarrange-ments und zur Kundenbetreuung verwendet. Auf das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs.4 Bundesdatenschutzgesetz wird hingewiesen, kurze Mitteilung an die angegebene Anschrift des jeweiligen Anbieters genügt.


4. Sicherungsschein/Anzahlung, Zahlung

4.1 Der Sicherungsschein nach 651 k BGB sichert bei Verträgen über Pauschalarrangements die Rückzahlung des gezahlten Preises und ab Antritt des Pauschalarrangements zusätzlich notwendige Aufwendungen für die Rückreise ab, soweit Leistungen in Folge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Veranstalters ausfallen. Pauschalarrangements, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und deren Preis 75,00 € pro Person nicht übersteigt sowie sonstige touristische Leistungen, sind gesetzlich von der Sicherungsscheinpflicht ausgenommen bzw. nicht berührt.

4.2 Soweit ein Sicherungsschein gesetzlich vorgeschrieben ist, sind alle im Folgenden genannten Zahlungen vor Ende der gebuchten Leistungen nur fällig, soweit dieser ausgehändigt wurde. Mit Vertragsschluss (vgl. Ziffer 2.2) ist im Regelfall eine
Anzahlung zu leisten. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Anzahlung 20 % des Preises. Die Rest-zahlung ist, falls keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, drei Wochen vor Leistungsbeginn fällig.


5. Rücktritt durch den Kunden / Umbuchung

5.1 Der Kunde kann gemäß § 651 i BGB jederzeit vom Pauschalarrangement zurücktreten, der RV hat im Fall des Rücktritts jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 651 i BGB. Bis zum Versand der Stornorechnung hat der RV ein Wahlrecht zwischen der konkret berechneten angemessenen Entschädigung nach § 651 i Abs. 2 BGB und der Abrechnung nach den hierfür in Ziffer 5.2 angegebenen Pauschalen. Die einmal getroffene Wahl kann der RV nur mit Einverständnis des Kunden ändern. Zu Versicherungsmöglichkeiten des Kunden vgl. Ziffer 9.

5.2 Für eine pauschale Entschädigung bei Rücktritt (vgl. Ziffer 5.1) gilt die nachfolgende Staffelung. Maßgeblich ist in dieser der Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung beim RV:
bis einschließlich 31. Tag vor Beginn des Pauschalarrangements 20 % des Reisepreises

  • vom 30. bis einschließlich 21. Tag vor Beginn des Pauschalarrangements 30 % des Reisepreises
  • vom 20. bis einschließlich 12. Tag vor Beginn des Pauschalarrangements 40 % des Reisepreises
  • vom 11. bis einschließlich 4. Tag vor Beginn des Pauschalarrangements 60 % des Reisepreises
  • ab dem 3. Tag vor Beginn des Pauschalarrangements 90% des Reisepreises


Dem Kunden bleibt es freigestellt, nachzuweisen, dass nach § 651 i Abs. 2 BGB kein oder ein wesentlich geringerer Entschädi-gungsanspruch als die geforderte Pauschale entstanden ist.

5.3 Bis zum Beginn des Pauschalarrangements kann der Kunde verlangen, dass ein ihm von benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen des
Arrangements nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei erfolgtem Eintritt haften Kunde und Dritter gemeinsam als Gesamtschuldner für den Preis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten.

5.4 Ein Rechtsanspruch des Kunden auf Änderungen des Termins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen nach Vertragsschluss (Umbuchungen) besteht nicht, grundsätzlich ist ein Rücktritt vom Vertrag (rechtlich nur bei Pauschal-arrangements gesetzlich vorgesehen) und Neubuchung erforderlich. Bis einschließlich 31. Tag vor vereinbartem Leistungsbeginn können nach Absprache in vielen Fällen Umbuchungen gegen Zahlung eines Umbuchungsentgeltes von 15,00 € (zzgl. zu eventuellen Preisdifferenzen, die durch die geänderte Leistung entstehen) durchgeführt werden. Alle Umbuchungen setzen Verfügbarkeit der gewünschten Leistungen voraus.


6. Rücktritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
Ist in Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteil-nehmerzahl und eine Absagefrist festgelegt, so kann der RV bis zum angegebenen Tag vom Vertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Zugang der Erklärung des RV bei Ihnen. Wurde ein Pauschalarrangement deshalb abgesagt, können Sie die Teilnahme an einem anderen Pauschalarrangement aus dem Angebot des RV verlangen, sofern dieses ohne Mehrpreis vom RV angeboten werden kann.


7. Ihre Obliegenheiten und Rechte bei mangelhaftem Pauschalarrangement

7.1 Wird das Pauschalarrangement nicht vertragsgerecht erbracht, so kann Abhilfe verlangt werden. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Leistet der RV nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist die gebotene Abhilfe, so kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe verweigert wird oder sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse geboten ist. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Preises (Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch entfällt, soweit der Mangel schuldhaft nicht angezeigt wurde. Wird infolge eines Mangels das Pauschal-arrangement erheblich beeinträchtigt oder ist deshalb das Pauschalarrangement oder seine Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht
zumutbar, so kann vom Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Vertrag gekündigt werden. Zuvor ist eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom RV verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.

7.2 Abhilfeverlangen und Mängelanzeige sind, soweit möglich und zumutbar, an den RV direkt zu richten. Beachten Sie hierbei auch eine ggf. in den Unterlagen des Pauschalarrangements angegebene Notrufnummer oder Ansprechadresse.


8. Haftungsbeschränkungen für den RV

8.1 Die vertragliche Haftung des RV auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wird auf den dreifachen vereinbarten Gesamtpreis des betroffenen Teilnehmers beschränkt, soweit

a. ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
b. der RV für einen entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers einzustehen hat.

8.2 Die Haftung des RV auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht Körperschäden betrifft oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auf den dreifachen Arrangement-Preis des betroffenen Teilnehmers beschränkt.


9. Versicherungen

Es empfiehlt sich der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungs-kosten bei Unfall oder Krankheit. Solche Versicherungen bietet z.B. die Europäische Reiseversicherungs-AG, Rosenheimer
Straße 116, 81669 München.


10. Anspruchsstellung, Ausschlussfrist, Verjährung bei Pauschalarrangements

10.1 Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von vertraglichen Leistungen müssen Sie innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung des Pauschalarrangements
dem RV gegenüber unter seiner angegebenen Adresse geltend machen. Nur bei unverschuldeter Fristversäumung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Fristablauf möglich.

10.2 Ihre in Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche verjähren in einem Jahr, soweit nicht Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, betroffen sind. Solche vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Pauschalarrangement dem Vertrag nach enden sollte.


11. Gültigkeit der Angaben in der Ausschreibung

Die Darstellung des Pauschalarrangements in Handzetteln, Broschüren, Flyern, Annoncen, kann nur die zum Druck- bzw. Aktuali-sierungszeitpunkt feststehenden Gegebenheiten berücksichtigen und Druckfehler können leider auch bei größter Sorgfalt vorkommen. Auch bei freien Kapazitäten muss der RV keinen Vertrag mit von ihm als fehlerhaft oder überholt erkannten Inhalten abschließen.


12. Sonstiges
Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, bei Pauschalarrangements insbesondere die reisevertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches,§ 651 ff BGB (soweit deutsches Recht anwendbar ist).